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 Seit 22.03.2019 gilt: Monopol § 21 StVZO gefallen

Begutachtungen zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO dürfen seit 22.03.2019  auch Unterschriftsberechtigte von Technischen Diensten (TD) durchführen.

Mit dem Beschluß des Bundesrates am 15.02.2019 betreffend den § 21 StVZO ist eine längst überfällige Gleichstellung der Unterschriftsberechtigten von Technischen Diensten (TD) mit den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (aaS) rechtsverbindlich umgesetzt worden.

Warum haben wir schon in der Vergangenheit immer behauptet, dass wir Gutachten gemäß § 21 StVZO erstellen können ???

... Ganz einfach:

1.

Mehrere unserer Mitarbeiter waren viele Jahre als amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (aaS/aaSmT) tätig und haben in dieser Zeit eine Vielzahl von Begutachtungen gemäß § 21 StVZO durchgeführt.

Allein die Tatsache, dass diese später nicht mehr der hiesigen Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehören wollten, führte damals zum Erlöschen dieser Befugnis

(vgl. § 7 KfSachvG).

2.

Mehrere unserer Mitarbeiter sind und waren Unterschriftsberechtigte des Technischen Dienstes der GTÜ und somit befugt, Gutachten zur Erlangung von Einzelgenehmigungen gemäß § 13 EG-FGV für die EG-Fahrzeugklassen M, N, O zu erstellen.

Es war nicht schlüssig und völlig paradox: komplette Neufahrzeuge durften begutachten werden, damit diese in den Verkehr gebracht werden konnten. Waren die Fahrzeuge jedoch bereits zugelassen, durfte selbst bei kleinsten technischen Änderungen durch uns keine Begutachtung zur (Wieder-) Erlangung der Betriebserlaubnis erfolgen.

In der Historie sind bereits viele TÜV-Monopole gefallen ...

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